Interner Datenschutz

 

Eine sehr belastende Konstellation bei Mobbingopfern von eh. PVA-Bediensteten besteht darin, dass der eh. Dienstgeber bzw. der aktuelle Klagsgegner zuständig ist für die Pensionsgewährung des Mobbingopfers. 

 

Dies wirft folgende Komplikationen auf:

Der Klagsgegner PVA ist über alle ärztlichen Befunde, behandelnden Ärzte, den kompletten Krankheitsverlauf und die ggf. behandelnden Therapeuten voll informiert - schließlich muss der eh. PVA-Mitarbeiter bei Antrag auf Pension (oder Kur/Rehab) alle aktuellen Befunde vorlegen und bei der Begutachtung des PVA-Arztes möglichst auch alle Fragen beantworten.

 

Selbstverständlich hat die PVA einen gesetzlichen internen Datenschutz, dh bei Anstaltsbediensteten, die um Pension (oder Kur/Rehab)  ansuchen, darf nur ein äußerst eingeschränkter Personenkreis, sog. "Anstaltsbediensteten-Bearbeiter" ( besondere Vertrauensstellung) diese Mitarbeiter-Akte bearbeiten.

Vorgesetzte, Direktion oder Generaldirektion müssen diesen internen Datenschutz ebenfalls einhalten.

 

Ob dieser interne Datenschutz -  im Falle einer Klage wegen Mobbing gegen die Pensionsversicherung - eingehalten wird? 

Darüber darf sich jeder Leser seine Gedanken selbst machen.

 

Theoretisch könnte man sich auch fragen:

Was würde ein Mitarbeiter, der Anstaltsbediensteten-Bearbeiter der PVA ist, wohl antworten, wenn der oder die DirektorIn persönlich anruft, und einen speziellen Akt auf dem Schreibtisch haben möchte?